Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
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Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Wenn bei einem Bauvorhaben einzelne Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht eingehalten werden können, ist es unter Umständen möglich, auf die Einhaltung der Vorschriften zu verzichten. Dazu bedarf es eines begründeten Antrages auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung.
Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt entnehmen.
Voraussetzungen
Eine Abweichung kann beantragt werden, wenn die Vorschriften der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nicht eingehalten werden können. Nur wenn die Voraussetzungen des § 66 NBauO vorliegen, kann die Abweichung zugelassen werden.
Wenn sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, kann unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 NBauO in Verbindung mit § 31 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme oder Befreiung beantragt werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung einer Abweichung/Ausnahme/Befreiung sind die zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.
Gebühren / Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Bei der Durchführung einer genehmigungsfreien Maßnahme nach § 62 NBauO sind Auflagen oder Hinweise der Entscheidung zu der beantragten Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu beachten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde.
Formulare
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