Denkmalrechtliche Genehmigung
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Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie Ihr Baudenkmal umnutzen, ändern, reparieren oder sanieren? Dann benötigen Sie eine Genehmigung nach dem niedersächsischem Denkmalrecht. Gleiches gilt für Prospektionen und Grabungen nach archäologischen Funden.
Auch Erdarbeiten im Bereich oder Umfeld einer archäologischen Fundstelle können einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
Ausführlichere Informationen rund um das Thema denkmalrechtliche Genehmigungen können Sie unserem Merkblatt entnehmen.
Voraussetzungen
Eine denkmalrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn die geplante Maßnahme den Bestimmungen des Denkmalschutzes entspricht.
Unterlagen
Der Antrag ist schriftlich mit allen zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Umfang und der Inhalt der Unterlagen sollte vorab mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Walsrode abgestimmt werden.
Gebühren / Kosten
Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Schließt die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung ein, dann werden für die Baugenehmigung Gebühren und Auslagen nach der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.
Für die Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt werden Gebühren und Auslagen nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben.
Fristen
Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung begonnen werden.
Die denkmalrechtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder die Ausführung zwei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Eine Verlängerung der denkmalrechtlichen Genehmigung ist auf Antrag möglich.
Wenn die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung einschließt, gilt die Geltungsdauer der Baugenehmigung von drei Jahren.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Erhaltungspflicht von Kulturdenkmalen (siehe § 6 NDSchG)
- Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen.
- Die Erhaltungspflicht obliegt den Eigentümern bzw. Besitzern der Objekte.
- Die Grenze der Erhaltungpflicht ist erreicht, wenn die Erhaltungsmaßnahmen den Eigentümer bzw. den Besitzer unter Berücksichtigung objektiver Belange wirtschaftlich unzumutbar belasten oder wenn andere öffentliche Belange eine Veränderung zwingend erfordern.