Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
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Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Mit Bauvoranfragen können einzelne rechtliche Fragen im Vorfeld eines Bauantrags geklärt werden. Es handelt sich um ein förmliches Verfahren an dessen Ende die Erteilung eines Bauvorbescheids steht. Dieser Bauvorbescheid ist für die Behörde bindend und wird bei einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren entsprechend berücksichtigt.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Davon zu unterscheiden sind allgemeine Anfragen, die formlos (meist per E-Mail) gestellt werden. Das Baurecht ist sehr komplex und die rechtliche Beurteilung hängt von vielen Faktoren ab. Formlose Anfragen können daher lediglich überschlägig geprüft werden. Insbesondere durch mangelnde Informationen oder Missverständnisse kann es zu unvollständigen oder fehlerhaften Auskünften kommen. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Auskunft im Gegensatz zum Bauvorbescheid nicht rechtssicher.
Voraussetzungen
Ein Bauvorbescheid nach § 73 NBauO wird erteilt, wenn die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ergibt, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich der gestellten Frage, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, eingehalten wird. Dieses gilt auch für die planungsrechtliche Zulässigkeit.
Unterlagen
Der Antrag auf Bauvorbescheid ist einschließlich der zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.
Informationen zu den regelmäßig benötigten Unterlagen können Sie unserem Merkblatt entnehmen.
Gebühren / Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Fristen
Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids ist auf Antrag möglich.
Rechtsgrundlage
Unter anderem:
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Weitere Informationen
Im Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids findet über die gestellten Fragen hinaus keine Prüfung statt.
Wenn Sie einen Bauvorbescheid erhalten haben, beachten Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuellen Grüneintragungen auf den Unterlagen, denn sie sind Bestandteil des Bauvorbescheids.
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