Verfahrensfreie Baumaßnahmen
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Leistungsbeschreibung
Für bestimmte Baumaßnahmen bedarf die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen keines Antrags auf Baugenehmigung, Anzeige oder Mitteilung bei der Bauaufsichtsbehörde.
Alle verfahrensfreien Baumaßnahmen sind im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO aufgeführt. Zudem gibt es noch einige andere verfahrensfreie Baumaßnahmen, die § 60 Abs. 2 NBauO entnommen werden können.
Voraussetzungen
Verfahrensfreie Baumaßnahmen dürfen errichtet werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Bauvorhaben darf den Anforderungen des öffentlichen Baurechts nicht widersprechen.
- Eventuell notwendige Ausnahmen und Befreiungen nach dem städtebaulichen Planungsrecht oder Abweichungen von Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung müssen vor Beginn der Baumaßnahme erteilt sein,
In Einzelfällen können Genehmigungen oder Erlaubnisse aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise des Denkmalrechtes oder des Naturschutzes erforderlich sein. Diese müssen vor Beginn der Baumaßnahme erteilt worden sein, brauchen der Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht vorgelegt werden.