Seiteninhalt

Gebrauchsabnahme zur Aufstellung fliegender Bauten

Kontakt

Zuständig

Lange Str. 22
29664 Walsrode
 Map 
 

Ansprechpartner


Bereich: Kernstadt Walsrode


Bereich: Ortschaften I
>

Altenboitzen, Benzen, Bockhorn, Düshorn, Fulde, Groß Eilstorf, Hamwiede, Hollige, Honerdingen, Hünzingen, Idsingen, Kirchboitzen, Klein Eilstorf, Krelingen, Nordkampen, Schneeheide, Sieverdingen, Stellichte, Südkampen, Vethem, Westenholz



Bereich: Ortschaften II
>

Ahrsen, Benefeld, Bomlitz, Bommelsen, Borg, Ebbingen, Jarlingen, Kroge, Uetzingen


Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag
    09:00 bis 13:00 Uhr

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen wie Zelte (auch Lagerzelte), Bühnen, Fahrgeschäfte (z. B. Karussells), die an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut werden. Fliegende Bauten, die nach § 75 NBauO einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sind der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Walsrode vor ihrer Aufstellung unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen. Sie dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme).

Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sowie Wohnwagen und Zelte, die dem Wohnen dienen, sind keine fliegenden Bauten.

Voraussetzungen

Die Abnahme zur Ingebrauchnahme durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt, wenn

  • das Prüfbuch gültig ist sowie
  • der fliegende Bau entsprechend der Vorgaben im Prüfbuch stand- und betriebssicher errichtet worden ist.

Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen. Im Einzelfall kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Abnahme verzichten.

Unterlagen

Zur Vorbereitung der Gebrauchsabnahme ist/sind das Prüfbuch bzw. die Prüfbücher von fliegenden Bauten, die nach § 75 NBauO einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, vorzulegen.

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Anlage 1 Nr. 6.3 der Baugebührenordnung (BauGO). Sie liegt derzeit zwischen 15 und 162 Euro.

Fristen

Die Aufstellung fliegender Bauten ist rechtzeitig (mindestens 10 Werktage vor Aufstellung) bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Walsrode anzuzeigen.

Weitere Informationen

Zu den fliegenden Bauten, deren Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist und die vor Ingebrauchnahme durch die Bauaufsichtsbehörde abzunehmen sind, gehören z. B.

  • Bauten mit mehr als 5 m Höhe, die nicht von Besuchern und Besucherinnen betreten werden,
  • erdgeschossige, betretbare Verkaufsstände, die größer als 75 m² sind,
  • Fahrgeschäfte (z. B. Karussells) für Kinder, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1 m/s betrieben werden,
  • Zelte mit einer Grundfläche von mehr als 75 m²,
  • Bühnen mit mehr als 100 m² Fläche und einer Fußbodenhöhe von mehr als 1,50 m.

Formulare