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Bauberatung

Bauberatung

Die Abteilung Stadtentwicklung berät Bürger, Bauwillige, Architekten und Investoren über die Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten von Grundstücken.
Im Rahmen der Beratung werden die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen erläutert. Liegen bereits konkrete Vorstellungen vor, erfolgt eine Vorabklärung, ob diese Vorstellungen mit dem städtebaulichen Planungsrecht vereinbar sind bzw. durch welche Maßnahmen oder Korrekturen dies erreicht werden kann.

Die Beratung erstreckt sich auch auf die Frage, ob evtl. eine Bauvoranfrage sinnvoll, ein Bauantrag nötig oder auch eine Bauanzeige möglich ist.
Auch die Fragen des Denkmalschutzes, der Gestaltung baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung) und die Möglichkeiten, von bestehenden Vorschriften Ausnahmen oder Befreiungen zu erhalten, können erörtert werden.

Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen

Es können Ausnahme und Befreiungen von Vorschriften bzw. vom öffentlichen Baurecht gegeben werden.
Ausnahmen von den Feststezungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Baugesetzbuch werden z. B. vom Gesetzgeber in den Bauleitplänen und Satzungen selbst vorgesehen. Das bedeutet, dass Abweichungen von den Fetstezungen bereits nach Art un Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Befreiungen hingegen sind nicht vorgesehen. Sie können nur gegeben werden, wenn u. a. die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreing erfordern oder die Durchführung des bebauungsplanes zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.
Ausnahme- und Befreiungsanträge sollen begründet werden.
Neben den o. g. Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 Baugesetzbuch gibt es auch welche auf der Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung. Z. B. bei örtlichen Bauvorschriften. Hier müssen andere Vorgaben erfüllt werden.