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Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige

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Zuständig

Lange Str. 22
29664 Walsrode
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Ansprechpartner


Bereich: Kernstadt Walsrode


Bereich: Ortschaften I
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Altenboitzen, Benzen, Bockhorn, Düshorn, Fulde, Groß Eilstorf, Hamwiede, Hollige, Honerdingen, Hünzingen, Idsingen, Kirchboitzen, Klein Eilstorf, Krelingen, Nordkampen, Schneeheide, Sieverdingen, Stellichte, Südkampen, Vethem, Westenholz



Bereich: Ortschaften II
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Ahrsen, Benefeld, Bomlitz, Bommelsen, Borg, Ebbingen, Jarlingen, Kroge, Uetzingen


Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag
    09:00 bis 13:00 Uhr

Leistungsbeschreibung

Der Abbruch von Bausubstanz ist baugenehmigungsfrei. Allerdings sind die Beseitigung eines Hochhauses oder der Abbruch eines Teils einer baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 NBauO schriftlich anzuzeigen, da hiervon beispielsweise die Standsicherheit des Restgebäudes betroffen sein kann.

Wenn der zu beseitigende Teil, Teil einer verfahrensfreien Baumaßnahme ist, ist eine Abbruchanzeige nicht erforderlich.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt nicht. Hierfür tragen Sie als Bauherrin oder Bauherr die Verantwortung.

Mit dem Abriss darf frühestens nach Ablauf eines Monats nach Bestätigung des Vorliegens vollständiger und fachlich korrekter Unterlagen durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.  

Voraussetzungen

Der Abbruchanzeige ist durch die Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen, wenn die

  • von einer Statikerin/ einem Statiker schriftlich bestätigt ist, dass die geplanten Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit des verbleibenden Restgebäudes und der Nachbargebäude bzw. baulichen Anlagen ausreichen.
  • eventuell erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Abfall-, Denkmal- oder Naturschutzrecht) vorliegen.  

Unterlagen

Mit der Anzeige über den Abbruch/Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage sind folgende Unterlagen zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung des Nutzerkontos erfolgen. Eine Einreichung in Papierform ist möglich.

  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000
  • Bestätigung einer Statikerin/eines Statikers über die ausreichende Wirksamkeit der geplanten Sicherungsmaßnahmen und die Gewährleistung der Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes sowie der Nachbargebäude

In Einzelfällen können zusätzlich Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Abfall-, Denkmal- oder Naturschutzrecht) vor der Beseitigung einzuholen sein.

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Fristen

Mit dem Abbruch darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Bestätigung des Vorliegens vollständiger und fachlicher korrekter Unterlagen durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Die Abbruchanzeige ist von Ihnen als Bauherrin oder Bauherrn sowie von der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe zu unterschreiben.
Die Erklärung zur Sicherung der statischen Anforderungen muss von der Statikerin/dem Statiker mit Tagesangabe unterschrieben sein.

Durch den Teilabriss von Gebäuden können andere baurechtliche Themen, beispielsweise der genehmigungsbedürftige Eingriff in die Führung von Rettungswegen im verbleibenden Restgebäude, betroffen sein. Dieses wird im Rahmen der Abbruchanzeige nicht geprüft. In Zweifelsfällen sollten Sie sich von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser hinsichtlich der Notwendigkeit einer Bauantragstellung für das verbleibende Gebäude beraten lassen.

Formulare