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Denkmalrechtliche Genehmigung

Kontakt

Zuständig

Lange Str. 22
29664 Walsrode
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Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag
    09:00 bis 13:00 Uhr

Leistungsbeschreibung

Für nahezu alle Änderungen und Nutzungsänderungen an einem Baudenkmal ist eine Genehmigung nach Denkmalrecht erforderlich und zwar unabhängig davon ob eine Baugenehmigung für die Maßnahme erforderlich ist oder nicht. Dieses gilt ebenso für das Anbringen von Werbeanlagen wie für Änderungen an Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmalen (Umgebungsschutz), da von diesen keine beeinträchtigenden Wirkungen auf das Denkmal ausgehen dürfen.

Zu den denkmalrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen gehören Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen wie z. B. der Austausch von Fenstern, Türen oder schadhaften Fachwerks, Anstricharbeiten, die Erneuerung der Dacheindeckung bzw. der Fassade sowie Anstrich-, Putz- und Maurerarbeiten.

Auskünfte, ob es sich bei einem Gebäude oder einer baulichen Anlage um ein Baudenkmal handelt, kann Ihnen die Untere Denkmalbehörde der Stadt Walsrode
denkmalpflege@walsrode.de geben. Gern beraten wir Sie auch hinsichtlich der Umsetzung der geplanten Maßnahmen.

Erdarbeiten im Bereich oder Umfeld einer archäologischen Fundstelle können einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für tiefgründige und/oder großflächige Erdeingriffe.

Prospektionen und Grabungen nach archäologischen Funden sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Zufallsfunde sind bei der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen, wobei die Fundstelle unverändert zu belassen ist.

Wird eine Veränderung an einem Denkmal ohne die dazu erforderliche Genehmigung durchgeführt, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar, die sowohl Bauherren als auch den ausführenden Unternehmen und Handwerkern zur Last gelegt werden kann. Zusätzlich besteht das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige Maßnahme wieder beseitigt werden muss.

Voraussetzungen

Eine denkmalrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn die geplante Maßnahme den Bestimmungen des Denkmalschutzes entspricht.

Unterlagen

Der Antrag ist schriftlich mit allen zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Umfang und der Inhalt der Unterlagen sollte vorab mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Walsrode abgestimmt werden.

Gebühren

Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Sofern die Maßnahme baugenehmigungspflichtig ist, schließt die erforderliche Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Die Gebührenhöhe für die Baugenehmigung richtet sich in diesem Fall nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Fristen

Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung begonnen werden.

Die denkmalrechtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder die Ausführung zwei Jahre lang unterbrochen worden ist.

Eine Verlängerung der denkmalrechtlichen Genehmigung ist auf Antrag möglich.

Wenn die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung einschließt, gilt die Geltungsdauer der Baugenehmigung von drei Jahren.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Arten von Kulturdenkmalen

  • Bei Baudenkmälern handelt es sich um bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, an deren Erhaltung aufgrund ihrer historischen, künstlerischen, kulturellen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Hierbei kann zwischen Einzeldenkmalen und Gruppen baulicher Anlagen unterschieden werden. Auskünfte, ob es sich bei einem Gebäude oder einer baulichen Anlage um Baudenkmal handelt, kann Ihnen die Untere Denkmalbehörde der Stadt Walsrode (denkmalpflege@walsrode.de) geben. Gern beraten wir Sie auch hinsichtlich der Umsetzung der geplanten Maßnahmen.  
  • Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Zeugnisse menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens. Hierzu gehören beispielsweise Grabhügel, Großsteingräber oder Stadtbefestigungen aber auch Urnengräber, Reste von Siedlungen und Brunnen.

Zuschüsse und Steuererleichterungen

  • Privatpersonen können für Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von ihrem Besitz befindlichen Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Staates befinden, Zuwendungen des Landes Niedersachsen vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege. Näheres zu den Fördermodalitäten und den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
  • Rechtzeitig abgestimmte Aufwendungen zur Denkmalerhaltung können beispielsweise steuerlich gefördert werden. Hinweise hierzu finden sich u. a. in der Broschüre der Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (Band 59) „Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen“.
    Für Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Baudenkmals erforderlich sind, kann eine Bescheinigung als Grundlagenbescheid für das Finanzamt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Der Bescheid ist kostenpflichtig.
    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung sind:
    • dass das Objekt ein Baudenkmal ist,
    • dass für die durchgeführte Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt,
    • dass nachweislich eine Abstimmung über die Erforderlichkeit und Abschreibungsfähigkeit der Maßnahme mit der Unteren Denkmalschutzbehörde stattgefunden hat und
    • dass auf der Grundlage dieser Abstimmung die zugeordneten Originalrechnungen zur Prüfung vorgelegt wurden.

Erhaltungspflicht von Kulturdenkmalen (siehe § 6 NDSchG)

  • Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen.
  • Die Erhaltungspflicht obliegt den Eigentümern bzw. Besitzern der Objekte.
  • Die Grenze der Erhaltungpflicht ist erreicht, wenn die Erhaltungsmaßnahmen den Eigentümer bzw. den Besitzer unter Berücksichtigung objektiver Belange wirtschaftlich unzumutbar belasten oder wenn andere öffentliche Belange eine Veränderung zwingend erfordern.

Formulare