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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

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Zuständig

Lange Str. 22
29664 Walsrode
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Ansprechpartner


Bereich: Kernstadt Walsrode


Bereich: Ortschaften I
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Altenboitzen, Benzen, Bockhorn, Düshorn, Fulde, Groß Eilstorf, Hamwiede, Hollige, Honerdingen, Hünzingen, Idsingen, Kirchboitzen, Klein Eilstorf, Krelingen, Nordkampen, Schneeheide, Sieverdingen, Stellichte, Südkampen, Vethem, Westenholz



Bereich: Ortschaften II
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Ahrsen, Benefeld, Bomlitz, Bommelsen, Borg, Ebbingen, Jarlingen, Kroge, Uetzingen


Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag
    09:00 bis 13:00 Uhr

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist überwiegend genehmigungspflichtig. Im Regelfall werden die Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 63 NBauO durchgeführt, sofern die baulichen Anlagen nicht genehmigungsfrei errichtet werden dürfen und keine Sonderbauten sind. Geprüft werden die Bauvorlagen in diesen Verfahren nur auf die Vereinbarkeit mit den in § 63 NBauO benannten rechtlichen Fragestellungen.

Wird eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich besteht das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

Voraussetzungen

Eine Baugenehmigung nach § 63 NBauO wird erteilt, wenn das Bauvorhaben

Sollte sich nach Erteilung der Genehmigung ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht, das nach § 63 NBauO nicht zu prüfen war, herausstellen, hat die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, bauaufsichtlich einzuschreiten.

Unterlagen

Der Bauantrag ist einschließlich aller zur Beurteilung der Baumaßnahmen und zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.  Die Einreichung kann online oder in Papierform erfolgen.

Bauherrinnen und Bauherrn sind im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich durch die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden zu vertreten. Hierzu ist den Entwurfsverfassenden eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauantrag vorzulegen. Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist hierüber zu informieren.

Gemäß § 3a Abs. 1 NBauO stellt die elektronische Antragstellung das Regelverfahren dar. Das Schrifterfordernis entfällt. Die Bauantrag ist von den Entwurfsverfassenden elektronisch unter Verwendung des Nutzerkontos zu übermitteln. Sollte der Bauantrag ausnahmsweise noch in Papierform übermittelt werden, sind die Bauvorlagen durch den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden zu unterschreiben.

Es wird empfohlen, sich die Bauvorlageberechtigung der für den Entwurf verantwortlichen Person nachweisen zu lassen.

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Für die nachträgliche Genehmigung einer bereits errichteten bzw. umgenutzten baulichen Anlage ist die dreifache Baugenehmigungsgebühr zu entrichten.

Fristen

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

Eine Verlängerung der Baugenehmigung ist auf Antrag möglich.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Nach Eingang des Bauantrags erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, erhalten Sie hierzu kurzfristig eine Mitteilung.

Bei einigen Baumaßnahmen kann die Beteiligung anderer Institutionen oder Fachbehörden erforderlich sein.

Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt.

Bitte beachten Sie die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuellen Grüneintragungen auf den Bauvorlagen, denn sie sind Bestandteil der Baugenehmigung.

Formulare

Onlineformulare

Papierformulare