Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
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Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne Vorschriften oder Festsetzungen unter Umständen nicht eingehalten werden können. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften oder Festsetzungen zu stellen.
Dieses kann im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen oder auch separat, wenn für die Umsetzung des Vorhabens keine Baugenehmigung erforderlich ist oder diese noch nicht beantragt werden soll.
Voraussetzungen
Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann zugelassen werden, wenn
- ein begründeter Antrag der Bauherrin/des Bauherrn bzw. der für den Entwurf verantwortlichen Person vorliegt,
- bei Abweichung von der Norm das Schutzziel noch ausreichend und angemessen verfolgt wird,
- die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen (z. B. Umweltschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Städtebau, Denkmalpflege) vereinbar ist.
Eine Ausnahme nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) von Festsetzungen eines Bebauungsplans kann zugelassen werden, wenn
- ein begründeter Antrag der Bauherrin/des Bauherrn bzw. der für den Entwurf verantwortlichen Person vorliegt und
- der Sachverhalt im Bebauungsplan bereits nach Art und Umfang als zulässige Ausnahme benannt ist.
Eine Befreiung nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann erteilt werden, wenn
- ein begründeter Antrag der Bauherrin/des Bauherrn bzw. der für den Entwurf verantwortlichen Person vorliegt,
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (nur „Randkorrekturen“ des Bebauungsplans, nur wenige vergleichbare Fälle im Gebiet des Bebauungsplans denkbar),
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern,
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, weil es hier um von Plangeber nicht vorhergesehene Einzelfalllösungen geht und
- die Befreiung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den städtebaulichen und öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung einer Abweichung/Ausnahme/Befreiung sind die zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.
Gebühren / Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Bei der Durchführung einer genehmigungsfreien Maßnahme nach § 62 NBauO sind Auflagen oder Hinweise der Entscheidung zu der beantragten Abweichung, Ausnahme und Befreiung zu beachten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde.
Formulare
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