Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten
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Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind überwiegend genehmigungspflichtig. Für Sonderbauten wie z. B. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Heime ist das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen und die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht zu prüfen. Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.
Wird eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich besteht das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Voraussetzungen
Eine Baugenehmigung nach § 64 NBauO wird erteilt, wenn das Bauvorhaben das öffentliche Baurecht umfassend einhält.
Unterlagen
Der Bauantrag ist einschließlich aller zur Beurteilung der Baumaßnahmen und zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.
Bauherrinnen und Bauherrn sind im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich durch die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden zu vertreten. Hierzu ist den Entwurfsverfassenden eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauantrag vorzulegen. Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist hierüber zu informieren.
Es wird empfohlen, sich die Bauvorlageberechtigung der für den Entwurf verantwortlichen Person nachweisen zu lassen.
Gebühren / Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Für die nachträgliche Genehmigung einer bereits errichteten bzw. umgenutzten baulichen Anlage ist die dreifache Baugenehmigungsgebühr zu entrichten.
Fristen
Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Eine Verlängerung der Baugenehmigung ist auf Antrag möglich.
Rechtsgrundlage
Unter anderem:
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Weitere Informationen
Bei einigen Baumaßnahmen kann die Beteiligung anderer Institutionen oder Fachbehörden erforderlich sein. Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt.
Bitte beachten Sie die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuellen Grüneintragungen auf den Bauvorlagen, denn sie sind Bestandteil der Baugenehmigung.
Formulare
Onlineformulare
Für die Nutzung der Onlineformulare ist eine Registrierung bei BundID erforderlich.
- Antrag auf Baugenehmigung nach § 63 bzw. § 64 Niedersächsische Bauordnung
- Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Bauordnung
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung / eines Bauvorbescheids nach § 71 i.V.m. § 73 Niedersächsische Bauordnung
- Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung
- Statistischer Erhebungsbogen
- Online-Plattform Bauen