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Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten

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Zuständig

Lange Str. 22
29664 Walsrode
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Ansprechpartner


Bereich: Kernstadt Walsrode


Bereich: Ortschaften I
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Altenboitzen, Benzen, Bockhorn, Düshorn, Fulde, Groß Eilstorf, Hamwiede, Hollige, Honerdingen, Hünzingen, Idsingen, Kirchboitzen, Klein Eilstorf, Krelingen, Nordkampen, Schneeheide, Sieverdingen, Stellichte, Südkampen, Vethem, Westenholz



Bereich: Ortschaften II
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Ahrsen, Benefeld, Bomlitz, Bommelsen, Borg, Ebbingen, Jarlingen, Kroge, Uetzingen


Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag
    09:00 bis 13:00 Uhr

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind überwiegend genehmigungspflichtig. Für Sonderbauten wie z. B. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Heime ist das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen und die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht zu prüfen. Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.

Wird eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich besteht das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

Voraussetzungen

Eine Baugenehmigung nach § 64 NBauO wird erteilt, wenn das Bauvorhaben das öffentliche Baurecht umfassend einhält.

Unterlagen

Der Bauantrag ist einschließlich aller zur Beurteilung der Baumaßnahmen und zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.

Bauherrinnen und Bauherrn sind im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich durch die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden zu vertreten. Hierzu ist den Entwurfsverfassenden eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauantrag vorzulegen. Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist hierüber zu informieren.

Es wird empfohlen, sich die Bauvorlageberechtigung der für den Entwurf verantwortlichen Person nachweisen zu lassen.

Gebühren / Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Für die nachträgliche Genehmigung einer bereits errichteten bzw. umgenutzten baulichen Anlage ist die dreifache Baugenehmigungsgebühr zu entrichten.

Fristen

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

Eine Verlängerung der Baugenehmigung ist auf Antrag möglich.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Nach Eingang des Bauantrags erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, erhalten Sie hierzu kurzfristig eine Mitteilung.

Bei einigen Baumaßnahmen kann die Beteiligung anderer Institutionen oder Fachbehörden erforderlich sein. Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt.

Bitte beachten Sie die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuellen Grüneintragungen auf den Bauvorlagen, denn sie sind Bestandteil der Baugenehmigung.

Formulare

Onlineformulare

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