Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
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Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Durch einen Antrag auf Bauvorbescheid nach § 73 NBauO, auch als Bauvoranfrage bezeichnet, kann über konkrete Fragen zum Bauvorhaben entschieden werden, ohne dass alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden müssen. Wichtig ist, dass die Fragen möglichst genau formuliert werden und die Fragestellungen selbstständig und losgelöst von anderen Fragestellungen, über die im Baugenehmigungsverfahren entschieden werden muss, beurteilt werden können.
So kann beispielsweise vor einem Grundstückskauf oder einem aufwendigen Baugenehmigungsverfahren mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand geklärt werden, ob das Grundstück überhaupt oder nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann.
Voraussetzungen
Ein Bauvorbescheid nach § 73 NBauO wird erteilt, wenn die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ergibt, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich der gestellten Frage, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, eingehalten wird. Dieses gilt auch für die planungsrechtliche Zulässigkeit.
Unterlagen
Der Antrag auf Bauvorbescheid ist einschließlich der zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.
Regelmäßig benötigt werden:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000
- Baubeschreibung
- Bauentwurfsskizze
Gebühren / Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Fristen
Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids ist auf Antrag möglich.
Rechtsgrundlage
Unter anderem:
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Weitere Informationen
Bei einigen Fragestellungen kann die Beteiligung anderer Institutionen oder Fachbehörden erforderlich sein.
Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird der gewünschte Bauvorbescheid erteilt.
Bitte beachten Sie, dass im Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die gestellten Fragen hinaus keine Prüfung stattfindet.
Bitte beachten Sie die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuellen Grüneintragungen auf den Unterlagen, denn sie sind Bestandteil des Bauvorbescheids.
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