Genehmigungsfreie Baumaßnahme
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Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
In bestimmten Bebauungsplangebieten bedarf die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 62 Abs. 1 NBauO keiner Baugenehmigung.
In diesen Fällen ist rechtzeitig vor Baubeginn eine schriftliche Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme einschließlich der vollständigen Bauvorlagen einzureichen. Hierbei ist eine nachträgliche Vorlage der bautechnischen Nachweise wie z.B. der statischen Berechnung oder des Brandschutznachweises möglich.
Wird die Baumaßnahme abweichend von den vorgelegten Bauvorlagen errichtet, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich besteht das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Voraussetzungen
Das Bauvorhaben darf ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Bauvorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Notwendige Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen müssen bereits erteilt sein.
- Die zuständige Gemeinde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats bestätigt, dass die Erschließung gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung nicht beantragen wird.
- Die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege sind geprüft und bestätigt worden.
Unterlagen
Die schriftliche Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme ist einschließlich der vollständigen Bauvorlagen zu übermitteln. Bauherrinnen und Bauherrn sind grundsätzlich durch die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden zu vertreten. Hierzu ist den Entwurfsverfassenden eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist der Bauaufsichtsbehörde mit der Mitteilung nach § 62 NBauO zu übermitteln. Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist hierüber zu informieren.
Die Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme ist einschließlich aller zur Beurteilung der Baumaßnahme und zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.
Es wird empfohlen, sich die Bauvorlageberechtigung der für den Entwurf verantwortlichen Person nachweisen zu lassen.Gebühren / Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Fristen
Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung der Gemeinde und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege sowie der Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt.
Die Baumaßnahme darf mehr als drei Jahre, nachdem sie zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 9 NBauO erneut erfüllt werden.
Rechtsgrundlage
Unter anderem:
Weitere Informationen
Es ist der Bauherrin oder dem Bauherrn freigestellt, eine nach § 62 NBauO genehmigungsfreie Baumaßnahme, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchführen zu lassen.
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