Abgeschlossenheitsbescheinigung
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Leistungsbeschreibung
Bei der Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)) benötigen Eigentümerinnen und Eigentümer eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Vorlage beim Grundbuchamt. Mit dieser wird bestätigt, dass Wohnungen und sonstiges Teileigentum im Sinne des WEG baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist beispielsweise erforderlich, wenn (Miet-) Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen oder ein Dauerwohnrecht für den Alteigentümer oder einen Dritten im Grundbuch als Dienstbarkeit gesichert oder bestellt werden soll.
Voraussetzungen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird erteilt, wenn
- jede Wohnung/jedes Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von den anderen Wohnungen/von einem anderen Teileigentum und fremden Räumen baulich abgeschlossen/getrennt ist,
- jede Wohnung/jedes Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum besitzt. Verbindungen zwischen den Eigentumseinheiten sind nicht zulässig.
- die Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Treppenhäuser und Flure) für alle Eigentümer uneingeschränkt erreichbar sind.
Unterlagen
Mit dem unterschriebenen Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Lageplan
- komplette Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse einschließlich nicht ausgebauter Dachräume und Spitzböden, Schnittzeichnung, Ansichten) entsprechend der Baugenehmigung bzw. dem Bestand
Bei Antragstellung in Papierform sind die Unterlagen 2fach einzureichen. In Papierform eingereichte Unterlagen dürfen das Format DIN A3 nicht überschreiten. Es wird empfohlen, den Lageplan im Maßstab 1:500 und die Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 einzureichen.
Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen eindeutig zu kennzeichnen und fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren. Hierbei muss jeder Raum mit der Ziffer „seines“ Eigentumsteiles gekennzeichnet werden. Die Wohnungen einschließlich ggf. vorhandener Kellerräume, Garagen oder ähnlichem sind durchzunummerieren. Gemeinschaftlich genutzte Räume (z. B. Treppenhäuser, Flure) sind mit „G“ zu kennzeichnen.
Die eindeutige und präzise Angabe der Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchbuchblatt) ist erforderlich.
Gebühren / Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Sie werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Formulare
Onlineformulare
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