Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruchanzeige
Kontakt
Ansprechpartner
Altenboitzen, Benzen, Bockhorn, Düshorn, Fulde, Groß Eilstorf, Hamwiede, Hollige, Honerdingen, Hünzingen, Idsingen, Kirchboitzen, Klein Eilstorf, Krelingen, Nordkampen, Schneeheide, Sieverdingen, Stellichte, Südkampen, Vethem, Westenholz
Ahrsen, Benefeld, Bomlitz, Bommelsen, Borg, Ebbingen, Jarlingen, Kroge, Uetzingen
Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Der Abbruch von Bausubstanz ist baugenehmigungsfrei. Allerdings sind die Beseitigung eines Hochhauses oder der Abbruch eines Teils einer baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 NBauO schriftlich anzuzeigen, da hiervon beispielsweise die Standsicherheit des Restgebäudes betroffen sein kann.
Wenn der zu beseitigende Teil, Teil einer verfahrensfreien Baumaßnahme ist, ist eine Abbruchanzeige nicht erforderlich.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt nicht. Hierfür tragen Sie als Bauherrin oder Bauherr die Verantwortung.
Mit dem Abriss darf frühestens nach Ablauf eines Monats nach Bestätigung des Vorliegens vollständiger und fachlich korrekter Unterlagen durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.
Voraussetzungen
Der Abbruchanzeige ist durch die Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen, wenn die
- von einer Statikerin/ einem Statiker schriftlich bestätigt ist, dass die geplanten Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit des verbleibenden Restgebäudes und der Nachbargebäude bzw. baulichen Anlagen ausreichen.
- eventuell erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Abfall-, Denkmal- oder Naturschutzrecht) vorliegen.
Unterlagen
Mit der Anzeige über den Abbruch/Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
- Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000
- Bestätigung einer Statikerin/eines Statikers über die ausreichende Wirksamkeit der geplanten Sicherungsmaßnahmen und die Gewährleistung der Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes sowie der Nachbargebäude
Die Unterlagen sind gemäß § 3a NBauO elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung muss unter Verwendung eines Nutzerkontos erfolgen.
In Einzelfällen können zusätzlich Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Abfall-, Denkmal- oder Naturschutzrecht) vor der Beseitigung einzuholen sein.
Gebühren / Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Fristen
Mit dem Abbruch darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Bestätigung des Vorliegens vollständiger und fachlicher korrekter Unterlagen durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Die Abbruchanzeige ist von Ihnen als Bauherrin oder Bauherrn sowie von der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser mit Tagesangabe zu unterschreiben.
Die Erklärung zur Sicherung der statischen Anforderungen muss von der Statikerin/dem Statiker mit Tagesangabe unterschrieben sein.
Durch den Teilabriss von Gebäuden können andere baurechtliche Themen, beispielsweise der genehmigungsbedürftige Eingriff in die Führung von Rettungswegen im verbleibenden Restgebäude, betroffen sein. Dieses wird im Rahmen der Abbruchanzeige nicht geprüft. In Zweifelsfällen sollten Sie sich von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser hinsichtlich der Notwendigkeit einer Bauantragstellung für das verbleibende Gebäude beraten lassen.
Formulare
Onlineformulare
Für die Nutzung der Onlineformulare ist eine Registrierung bei BundID erforderlich.