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Das standesamtliche Lexikon

Jetzt will ich's aber wissen...

Abkömmling

Abkömmlinge sind Kinder und Kindeskinder - auch im Verhältnis zum Vater, egal ob er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder nicht.

Abstammung

Die Abstammung zeigt, wer die Eltern eines Kindes sind. Die Abstammung wird insbesondere bei der Prüfung der Ehefähigkeit beachtet.

Abstammungsurkunde

Diese Personenstandsurkunde gab es bis zum 31.12.2008. Ab 1. 1.2009 stellen die Standesämter nur noch Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus. 

Adoption

Die Adoption in Deutschland auch "Kindesannahme" genannt, ist ein Rechtsinstrument, mit dem zwischen einem Ehepaar oder einer Einzelperson und einem Kind eine neue Eltern - Kind - Beziehung hergestellt werden kann. Mit der Wirksamkeit der Adoption erlöschen grundsätzlich die bisherigen verwandtschaftlichen Verhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. Es wird in Deutschland auch zwischen der Adoption von Minderjährigen und Volljährigen unterschieden. Die Unterscheidungsmerkmale liegen hierbei im wesentlichen im Erlöschen bzw. Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen. Bei der Frage, ob eine Adoption im Ausland auch in Deutschland Wirkungen hat, spielt das Adoptionswirkungsgesetz eine besondere Bedeutung.

Anmeldung zur Eheschließung

Die Verlobten müssen ihre Absicht, heiraten zu wollen, dem Standesbeamten mitteilen, damit er nachprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen. Die Paare müssen also ihre Eheschließung beim zuständigen Standesbeamten anmelden und dazu die erforderlichen Papiere mitbringen. Zuständig ist das Standesamt an einem der Wohnsitze des Paares.

In der Regel sind zur Eheschließungsanmeldung, zu der das Paar persönlich kommen sollte, folgende Unterlagen mitzubringen:

Von Verlobten, die noch nie verheiratet waren, volljährig und Deutsche sind:

  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde am Wohnsitz (bei Haupt- und Nebenwohnung sind von beiden Wohnsitzmeldeämtern die Bescheinigungen vorzulegen),
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/Geburtseintrag aktuelle Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder.

In jedem Fall empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Standesbeamten über die vorzulegenden Papiere.

Die Gebühr für die Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen beträgt 40,00 €. Ist auch ausländisches Recht zu beachten, beträgt die Gebühr 80,00 €. Daneben sind angefallene Auslagen (Porto, Telefon, Urkundenüberprüfungen im Ausland usw.) zu tragen.

Die rechtlichen Grundlage für die Eheschließungsanmeldung sind §§ 12, 13 des Personenstandsgesetzes (PStG) sowie §§ 1303-1309 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)

Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Personen können in Niedersachsen beim Standesamt  ihre Lebenspartnerschaft anmelden. Neben dem Verbot der Verwandtschaft dürfen Lebenspartner u.a. auch nicht verheiratet sein oder in einer bestehenden Lebenspartnerschaft leben. Auch legt der Gesetzgeber besonderen Wert darauf, dass sich die Lebenspartner vor der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft zu ihrem Vermögensstand äußern. Dabei können die Lebenspartner zwischem dem Vermögensstand der Ausgleichsgemeischaft oder dem Abschluß eines Lebenspartnerschaftsvertrages wählen. Für Rechtsauskünfte dazu empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen.

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. In einer Lebenspartnerschaft  kann auch Lebenspartnerschaftsname geführt werden.

In der Regel sind zur Lebenspartnerschaftsanmeldung, zu der die Erklärenden persönlich kommen müssen, folgende Unterlagen mitzubringen:

Von den Erklärenden, beide unverheiratet und noch nicht in Lebenspartnerschaft, volljährig und deutsch:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde am Wohnsitz,
  • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/Gebrtseintrag

In jedem Fall empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Standesbeamten über die vorzulegenden Papiere.

Die Gebühren für die Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft richten sich in Niedersachsen nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO), Nr. 105 und betragen 40,00 €. Ist auch ausländisches Recht zu beachten, beträgt die Gebühr 80,00 €. Daneben sind angefallene Auslagen (Porto, Telefon, Urkundenüberprüfungen im Ausland usw.) zu erstatten.

Die rechtlichen Grundlagen für die Lebenspartnerschaft sind das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) vom 16. Februar 2001 und das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds.AGLPartG), ausgegeben am 05. Juli 2001.

Ehefähigkeitszeugnis

Möchten Sie im Ausland heiraten, können sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die dort geschlossene Ehe auch im deutschen Rechtsbereich gültig ist, sofern das Recht im Land der Eheschließung eingehalten wurde.

Viel Länder fordern jedoch für die Eheschließung von Ausländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Wohnsitzstandesamtes darüber, dass sie und ihre Partner nach deutschem Recht im Ausland die Ehe schließen dürfen.

Es ist ratsam, sich genauestens beim Eheschließungsstandesamt im Ausland darüber zu erkundigen, welche weiteren Papiere und Urkunden, neben dem Ehefähigkeitszeugnis, vorgelegt werden müssen.

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses werden vom Walsroder Standesamt folgende Unterlagen benötigt:

Beide Partner waren noch noch nicht verheiratet, sind volljährig und Deutsche:

  • eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der Meldebhörde,
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/Geburtseintrag
  • eine aktuelle Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder.

In jedem Fall empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Standesbeamten über die vorzulegenden Papiere.

Bitte bedenken sie bei ihren Planungen, dass evtl. Zwischenprüfungen (z.B. bei Vorehen) mehrere Wochen Zeit in Anspruch nehmen können. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig das Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen. Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Ausstellung.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beträgt 40,00 €. Ist ausländisches Recht zu berücksichtigen, beträgt die Gebühr 80,00 €.

Familienbuch, jetzt Eheregister

Seit dem 1. Januar 1958 bis zum 31.12.2008 wurden in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) die Familienbücher durch die Standesämter im Anschluss an die Eheschließung oder auf Antrag angelegt. Diese Familienbücher wurden sehr oft mit dem "Stammbuch der Familie" oder dem "Familienstammbuch" verwechselt. Diese letztgenannten "Stammbücher der Familie" oder Familienstammbücher" sind überwiegend in Ringbuchform gehaltene Urkundensammlungen der Familie. Das Familienbuch war  eine im A-4 Format geführte Karteikarte, die sich auch heute noch im Original beim Standesamt befindet. Dieses als Karteikarte "Familienbuch" wird ab 1.1.2009 durch das Eheschließungsstandesamt als Eheregister fortgeführt.

Nachfolger Text zum Familienbuch auf Antrag ist nicht mehr aktuell und wird demnächst überarbeitet!!
Antragsberechtigt ist jeder, der in das Familienbuch aufzunehmen ist (z.B. Eheleute, deren Eltern und Kinder). Mindestens eine der einzutragenden Personen muss Deutscher sein. Antragsberechigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet.
Bei der Antragstellung sind neben der legalisierten oder mit einer Apostille versehenen Heiratsurkunde auch entsprechende Personenstandsurkunden vorzulegen. Da die Vorlage der Urkunden im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, wird immer das Informationsgespräch mit dem zuständigen Standesbeamten empfohlen.

Für die Anlegung des Familienbuches auf Antrag erheben die Standesämter ein Gebühr von 33,00 €. Weitere Kosten können für die Ausstellung von beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch (8,00 €) entstehen.

Die rechtliche Grundlage für das Familienbuch auf Antrag sind §§ 15, 15 b) des Personenstandsgesetzes (PStG).

Geburtsbeurkundung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Die Geburt eines Kindes, ein immer wieder freudiges Ereignis, erfolgt überwiegend in Entbindungsstationen, da dort die medizinische Versorgung für das Kindes und die Mutter optimal sichergestellt wird. Im Standesamtsbezirk von Walsrode werden die meisten Kinder im Heidekreisklinikum Walsrode geboren. Die Geburt dieser Kinder zeigt das Krankenhaus dem Standesamt Walsrode an. Doch müssen die Eltern vorher die schriftliche Geburtsanzeige ergänzen (um den Vor- und Familiennamen des Kindes usw.), unterschreiben und folgende Unterlagen der Geburtsanzeige beifügen:

Bei miteinander verheirateten Eltern:

  • eine Eheurkunde mit Angabe des Ehenamens/der Familiennamen (oder vorübergehend noch die alte Familienbuchabschrift (diese Urkunde befindet sich in der Regel im Stammbuch

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern und kein Elternteil lebt in bestehender oder noch bestehender Ehe:

  • aktuelle Geburtsurkunde der Mutter, die vom Geburtsstandesamt ausgestellt werden kann,
  • aktuelle Geburtsurkunde  des Vaters, die vom Geburtsstandesamt ausgestellt werden kann,
  • Ausfertigung der Vaterschaftsanerkennungsurkunde,
  • Ausfertigung der Zustimmungsurkunde der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis.

Bei allen anderen familienrechtlichen Fällen empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt.

Liegen alle erforderlichen Angaben und Urkunden vor, kann der Standesbeamte den Geburtseintrag errichten. Aus dem Geburtseintrag werden daraufhin die Geburtsurkunden und die Bescheinigungen für  das Elterngeld, die Krankenkasse usw., ausgestellt.

Die Gebühren für die Ausstellung der Urkunden anläßlich der Geburt betragen in der Regel ca. 25,00 €

Kirchenaustritt

In Niedersachsen ist der Austritt aus einer Kirche,  Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts nur durch eine höchstpersönliche und form- und empfangsbedürftige Willenserklärung möglich. Der Kirchenaustritt muss gegenüber dem Standesbeamten am Wohnsitz erklärt werden, worüber eine Niederschrift aufgenommen wird. Es ist jedoch auch ein schriftlicher Kirchenaustritt zulässig, der aber nur dann wirksam werden kann, wenn die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt.

Aus der Kirche austreten kann jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Darunter kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge für das Kind zusteht, den Austritt erklären. Ab dem 12. Lebensjahr ist aber auch die Einwilligung des Kindes notwendig.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 24,00 €.

Die rechtliche Grundlage für den Kirchenaustritt ist das Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG) vom 4. Juli 1973 in der zur Zeit gültigen Fassung.

Namensänderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht z. B. in folgenden Fällen eine Familiennamensänderung vor:

  • Bestimmung eines Ehenamens bei Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 BGB)
  • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung einer Ehe § 1355 Abs. 5 BGB)
  • Erteilung des Familiennamens des anderen Elternteils durch den sorgeberechtigen Elternteil bei dem unverheirateten Kind (§1617 a Abs. 2 BGB)
  • Neubestimung des Geburtsnamens des Kindes bei gemeinsamer Sorge der Eltern ( 1617 b Abs. 1 BGB)
  • Anschlußerklärung des Kindes bei Bestimmung eines Ehenamens durch die Eltern ( 1617 c Abs. 1 BGB)
  • Antrag auf Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Familiennamen der Mutter bei bei Nichtvaterschaft des Ehemannes der Mutter (§ 1617 b Abs. 2 BGB)
  • Erteilung des Ehenamens eines Elternteils und seines Ehegatten an das Kind (§ 1618 BGB)
  • Namensänderung infolge der Adoption (§ 1757 BGB)

Bei einer Adoption können unter bestimmten Voraussetzungen auch Vornamen des Kindes geändert werden (§ 1757 Abs. 4 BGB)

Greifen die Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht oder nicht mehr, um den Namen einer Person zu ändern, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes trotzdem der Vor- oder Familienname göffentlich-rechtlich eändert werden. Die Person, deren Name geändert werden soll, muss Deutscher sein oder dem deutschen Recht unterstehen. Die Namensänderung ist schriftlich zu beantragen. Der zuständige Sachbearbeiter nimmt die jeweiligen Anträge schriftlich auf und ist Ihnen auch bei der Vorbereitung des Antrages behilflich.
Für die Änderung von Vor- und Familiennamen werden Gebühren erhoben. Diese können, je nach Einzelfall, bis zu 1.000 € betragen.

Die rechtliche Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist das Gesetz über die Änderung von Familienamen und Vornamen (NamÄndG).

Personenstandsurkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um personenstandsrechtliche Ereignisse wie Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle ich Rechtsverkehr nachweisen zu können, werden bei den Standesämtern, in deren Bezirk das personenstandsrechtliche Ereignis eingetreten ist,entsprechende Personenstandsbücher geführt. Aus diesen Büchern werden Personenstandsurkunden in Form von Geburts-, Ehe- und Sterbeukunden ausgestellt.

Wer diese Urkunden erhalten darf, ist klar abgegrenzt. So kann der Betroffene sowie seine Verwandten in gerader Linie entsprechende Urkunden erhalten. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf bestimmte Urkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse haben. Das ist dann in der Regel der Fall, wenn nur mit dieser Urkunde Ansprüche durchgesetzt oder unberechtigte Ansprüche anderer Personen abgewehrt werden können und ein anderer Weg zur Verfolgung der Rechte nich offensteht.

Für die Ausstellung der Urkunden werden Gebühren erhoben (je Urkunde 10,00 €.

Die benötigte Urkunde kann schriftlich beim Standesamt Walsrode angefordert werden, sofern der Eintrag auch beim Standesamt Walsrode geführt wird (ist die Person in Walsrode geboren, hat sie in Walsrode geheiratet, ist sie hier verstorben - Bei Familienbuchabschriften: leben die Eheleute in Walsrode oder ist das Familienbuch endgültig in Walsrode geblieben).
Auf telefonische Anforderung stellt das Standesamt Walsrode grundsätzlich keine Urkunden aus.

Zur Erleichterung können Sie ein neutrales Anforderungsschreiben downloaden, dass Sie nur noch ausfüllen und wegschicken müssten. Vergessen Sie bitte nicht die Gebühren! Sollten Sie für die Zusendung der Urkunde keinen Freiumschlag zur Hand haben, müssen wir leider Auslagen in Höhe von 1,00 € zusätzlich erheben.

Vaterschaft

Vater werden ist nicht schwer, Vater sein um so mehr...

Die Abstammung im deutschen Recht geht immer noch davon aus, dass der Vater eines Kindes der Ehemann der Mutter ist. In diesem Fall wird die gesetzlich unterstellte Tatsache der Abstammung auch so im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.
Was ist jedoch, wenn die Mutter eines Kindes nicht mit dem Vater verheiratet ist? Kann der Vater dann überhaupt in den Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden?

Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

  1. Mutter ist noch verheiratet, der Scheidungsantrag wurde schon beim Amtsgericht gestellt, der Vater ist nicht der Ehemann

    Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt für diesen Fall die Möglicheit des "quailifizierten Vaterschaftsanerkenntnisses". Der Erzeuger erkennt die Vaterschaft an (z. B im Standesamt) und die Mutter und deren "Noch-Ehemann" stimmen ebenfalls dem Vaterschaftsanerkenntnis zu. Dieser Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden.
    Wenn die Ehe der Mutter rechtskräftig geschieden ist, wird auch das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam. Der Vater wird in den Geburtseintrag seines Kindes aufgenommen.
  2. Mutter ist ledig, geschieden oder verwitwet

    Der Vater erkennt die Vaterschaft an (z. B. im Standesamt) und die Mutter stimmt dem Vaterschaftsanerkenntnis zu. Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Der Vater kann, wenn die Geburtsbeurkundung beim Standesamt noch nicht erfolgt ist, gleich in den Geburtseintrag seines Kindes aufgenommen werden.

In jedem Fall ist die Rücksprache mit dem Standesamt am Wohnsitz oder am Geburtsort des Kindes empfehlenswert.