Vergnügungssteuer Festsetzung
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Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Vergnügungssteuer in Walsrode
Geldspielgeräte:
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- u. Unterhaltungsapparaten u. -automaten beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für
1. | Geräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) bei Aufstellung in Spielhallen, Gaststätten u.a. Aufstellungsorten |
10 v.H. |
der elektronisch gezählten Bruttokasse je Gerät. Bei Verwendung von Chips, Token o.ä. ist der hierfür massgebliche Geldwert zugrunde zu legen. |
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2. | Geräte ohne Gewinnmöglichkeit | |
a) bei Aufstellung in Spielhallen u.ä. Unternehmen | 20,45 € je Gerät | |
b) an anderen Aufstellungsorten | 10,23 € je Gerät | |
c) an allen Aufstellungsorten: Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand haben. |
255,65 € je Gerät |
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3. | Warengewinnspielgeräte | 20,45 € je Gerät |
4. | Geräte zur mechanischen Musikwiedergabe | 7,67 € je Gerät |
Die Inbetriebnahme eines Automaten oder Apparates ist spätestens eine Woche nach Aufstellung anzumelden.
Sonstige vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen:
Gewerbliche Tanzveranstaltungen sind spätestens 3 Werktage vorher anzumelden.
Die Steuer beträgt:
- bei Tanz- u. karnevalistischen Veranstaltungen | 10 % |
- bei Filmvorführungen | 30 % |
- in allen anderen Fällen | 20 % |
desPreises.
Bei Besonderheiten bitte nachfragen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Gebühren
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Rechtsgrundlage
- kommunale Satzung