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Sonn- und Feiertagswesen

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Sonn- und Feiertagswesen

Alle in Niedersachsen geltenden Feiertage sind im Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage festgeschrieben. Dazu gehören: der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der 3. Oktober sowie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Diese Feiertage und auch alle Sonntage sind gesetzlich geschützt und Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Das bedeutet, dass sämtliche gewerbliche Betätigungen oder öffentlich bemerkbare Handlungen bis auf wenige Ausnahmen an diesen Tagen verboten sind.

 Darüber hinaus genießen der Karfreitag, der Volkstrauertag sowie der Totensonntag einen besonderen Schutz. Danach sind z. B. Festveranstaltungen, öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen in Gaststätten, die über die Bewirtung hinausgehen, verboten.

Sollten begründete Einzelfälle vorliegen, kann von den Verboten eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erlassen werden.

Der zuständige Ansprechpartner steht Ihnen für weitere Auskünfte gern zur Verfügung.