Hundesteuer Festsetzung
Kontakt
Leistungsbeschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hundesteuer
Grundlage für die Hundesteuererhebung ist die städtische Hundesteuersatzung
Steuerpflicht: | Alter 3 Monate |
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Anmeldung: | 8 Tage nach Anschaffung und bei Zuzug |
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Abmeldung: | 8 Tage nach Abschaffung, Tod oder Wegzug des Halters |
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Steuermarke: | Ausgabe bei Anmeldung und Rückgabe bei Abmeldung |
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Steuersätze: |
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Formulare
Eingereichte Anlagen werden an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei Erteilung eines SEPA-Basislastschrift-Mandats ist das Formular im Original zurückzureichen.
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Hundesteuer-Anmeldung (mit SEPA-Basislastschrift-Mandat)
( PDF, 184 kB )
- Das Formular ist am Bildschirm ausfüllbar. -
Hundesteuer-Abmeldung
( PDF, 100 kB )
- Das Formular ist am Bildschirm ausfüllbar. -
Erteilung eines SEPA-Basislastschrift-Mandats
( PDF, 138 kB )
- Das Formular ist am Bildschirm ausfüllbar.
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebühren
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Satzung
Was sollte ich noch wissen?
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport