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Stadtsanierung: Antrag auf Sanierungsgenehmigung

Sanierungsgenehmigung

(§§ 144 und 145 Baugesetzbuch – BauGB)

 

Um die Sanierung des Gebietes „Innenstadt“ erfolgreich gestalten zu können, müssen zahlreiche private und öffentliche Maßnahmen koordiniert werden. Das Baugesetzbuch schreibt daher in § 144 die Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben und Vorgänge im Sanierungsgebiet vor.

 

Genehmigt werden müssen folgende Vorhaben:

-       die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer baulichen Anlage, wie beispielsweise der Neubau eines Gebäudes, der Umbau oder die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes oder die Umnutzung einer Wohnung in Büroflächen oder Ähnliches oder auch die Anbringung von Werbeanlagen

-       erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, wie beispielsweise ggfs. ein neuer Anstrich oder Verputz einer Fassade, die Erneuerung der Dacheindeckung, der Einbau neuer Fenster oder Türen oder Ähnliches

-       die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast

-       die Teilung eines Grundstückes

-       die Begründung oder Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen bezüglich der Grundstücke, wie beispielsweise Miet- und Pachtverhältnisse von mehr als einem Jahr Laufzeit

-       die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, wie beispielsweise die Grundschuldeintragung, die Aufnahme einer Hypothek oder die Eintragung eines Nießbrauchrechts

-       die Veräußerung eines Grundstückes

-       die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes

 

Verfahrensablauf:

 

Die Sanierungsgenehmigung muss vor Beginn der geplanten Arbeiten bei der Stadt Walsrode, Abteilung Stadtentwicklung, schriftlich beantragt werden (Antragsformular).  Dazu sind alle zur Beurteilung des Vorhabens oder Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen beizufügen.

 

WICHTIG: Ist eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde, der Stadt Walsrode erteilt und ist auch dort zu beantragen.

 

Bei Grundstücksgeschäften wird der beauftragte Notar automatisch die erforderliche Sanierungsgenehmigung beantragen. Der Notar erfährt von der Genehmigungsnotwendigkeit durch den Sanierungsvermerk, den das Grundbuchamt im Grundbuch der jeweiligen Eigentümer/innen eintragen hat.

 

Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen gilt der Antrag als neu gestellt und die Frist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf um den Zeitraum zu verlängern der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die Genehmigung gilt als fiktiv erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wurde.