Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
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Vorkaufsrecht
Der Stadt Walsrode mit seinen Ortsteilen stehen - unabhängig von Vorkaufsrechten, die im Grundbuch eingetragen sind - kraft verschiedener Gesetzesgrundlagen Vorkaufsrechte von Grundstücksgeschäften zu.
Vorkausrechte bestehen beispielsweise
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes für Flächen, für die eine öffentliche Nutzung festgesetzt ist und für Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt sind,
- für alle unbebauten Grundstücke, die nach Planungsrecht vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können,
- für alle unbebauten Außenbereichsflächen, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche dargestellt ist,
- in Sanierungsgebieten,
- für Grundstücke in Naturschutzgebieten oder in geplanten Naturschutzgebieten
Aufgrund dieser Vielzahl möglicher Fallgestaltungen werden sämtliche notariell zu beurkundende Verträge über Grundstücksgeschäfte an die Stadtentwicklung geschickt, wo die Frage eines Vorkaufsrechts geprüft wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist an bestimmte Voraussetzungen der jeweiligen Fachgesetze und landesrechtlichen Verordnungen (wie z. B. Baugesetzbuch, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz) gebunden.