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Genehmigungsfreie Baumaßnahme

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Zuständig

Lange Str. 22
29664 Walsrode
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Bereich: Kernstadt Walsrode


Bereich: Ortschaften I
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Altenboitzen, Benzen, Bockhorn, Düshorn, Fulde, Groß Eilstorf, Hamwiede, Hollige, Honerdingen, Hünzingen, Idsingen, Kirchboitzen, Klein Eilstorf, Krelingen, Nordkampen, Schneeheide, Sieverdingen, Stellichte, Südkampen, Vethem, Westenholz



Bereich: Ortschaften II
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Ahrsen, Benefeld, Bomlitz, Bommelsen, Borg, Ebbingen, Jarlingen, Kroge, Uetzingen


Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag
    09:00 bis 13:00 Uhr

Leistungsbeschreibung

In bestimmten Bebauungsplangebieten bedarf die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 62 Abs. 1 NBauO keiner Baugenehmigung.

In diesen Fällen ist rechtzeitig vor Baubeginn eine schriftliche Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme einschließlich der vollständigen Bauvorlagen einzureichen. Hierbei ist eine nachträgliche Vorlage der bautechnischen Nachweise wie z.B. der statischen Berechnung oder des Brandschutznachweises möglich.

Wird die Baumaßnahme abweichend von den vorgelegten Bauvorlagen errichtet, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich besteht das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

Voraussetzungen

Das Bauvorhaben darf ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

Unterlagen

Die schriftliche Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme ist einschließlich der vollständigen Bauvorlagen zu übermitteln. Bauherrinnen und Bauherrn sind grundsätzlich durch die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden zu vertreten. Hierzu ist den Entwurfsverfassenden eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht ist der Bauaufsichtsbehörde mit der Mitteilung nach § 62 NBauO zu übermitteln. Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist hierüber zu informieren.

Gemäß § 3a Abs. 1 NBauO stellt die elektronische Übermittlung der Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme das Regelverfahren dar. Das Schrifterfordernis entfällt. Die Mitteilung ist von den Entwurfsverfassenden elektronisch unter Verwendung des Nutzerkontos zu übermitteln. Sollte diese ausnahmsweise noch in Papierform eingereicht werden, sind die Bauvorlagen durch den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden zu unterschreiben.

Es wird empfohlen, sich die Bauvorlageberechtigung der für den Entwurf verantwortlichen Person nachweisen zu lassen.

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Fristen

Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung der Gemeinde und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege sowie der Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt.

Die Baumaßnahme darf mehr als drei Jahre, nachdem sie zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 9 NBauO erneut erfüllt werden.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Die Bauherrin oder der Bauherr sowie die für den Entwurf verantwortliche Person übernehmen im Verfahren nach § 62 NBauO die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts.

Es ist der Bauherrin oder dem Bauherrn freigestellt, eine nach § 62 NBauO genehmigungsfreie Baumaßnahme, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchführen zu lassen.

Formu­lare